Paper-Equipment-Trading Handels & Consulting GmbH
Flexibel und innovativ schaffen wir neue Handelswege

Allgemeine Geschäftsbedienungen

Stand Oktober 2025 v.1.0

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der PET Paper-Equipment-Trading Handels & Consulting GmbH (im Folgenden Auftragnehmer genannt), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB bzw. als Käufer (im Folgenden Auftraggeber genannt).
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Die AGB sind auf unserer Website unter www.pet-tc.com abrufbar.


2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der Ware zustande.


3. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Zölle und Abgaben. Zahlungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen Rechte:
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der Zahlung oder sonstiger Leistungen aufschieben,
b) offene Forderungen fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% (neun Komma zwei Prozent) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen, wenn
c) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren (bzw. ein vergleichbares Verfahren in dem Staat, in welchem der Auftraggeber seinen eingetragenen Sitz hat) eröffnet wird; oder
d) sonstige Umstände bekannt werden, durch welche die Erfüllung seiner Zahlungspflichten gefährdet oder erschwert, erscheint.


4. Lieferung und Gefahrübergang
Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Versandort), Incoterms 2020 bzw INCOTERMS in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
Grundsätzlich gilt der Ort des Firmensitzes des Auftragnehmers als Versandort sofern im Angebot oder im Vertrag kein anderer Versandort festgelegt wurde.


5. Exportkontrolle und Sanktionen
Lieferungen und Leistungen erfolgen vorbehaltlich der Einhaltung aller anwendbaren Exportgesetze, Sanktionsbestimmungen und Genehmigungen. Der AN ist berechtigt, Lieferungen zu verweigern, wenn rechtliche Hindernisse bestehen.


6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.
Wird die Ware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer im Verhältnis des anteiligen Wertes der Ware Miteigentum an den dadurch entstehenden Zwischen- und Enderzeugnissen. Erwirbt der Auftraggeber bei Be- oder Verarbeitung der Ware mit anderen Sachen Alleineigentum an der neuen Sache, so sind Auftraggeber und Auftragnehmer einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der Ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. In allen Fällen verwahrt der Auftraggeber die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer.
Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und dieses im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers geltend zu machen und den Auftragnehmer davon unverzüglich zu verständigen.
Wenn sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt die Rückgabe der Ware zu verlangen.
Wird die Ware durch den Auftraggeber an einen Dritten veräußert, so steht dem Auftragnehmer der Anspruch auf die Gegenleistung zu. Zu diesem Zweck tritt hiermit der Auftraggeber schon jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten mit sämtlichen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, sodass bei Entstehung dieser Forderungen kein besonderer Übertragungsakt mehr erforderlich ist.


7. Gewährleistung

Waren werden mit der Vermutung der Mangelfreiheit verschickt bzw übergeben. § 924 ABGB ist nicht anwendbar und der Beweis des Vorliegens eines Mangels obliegt dem Auftraggeber.
Ein Waremangel liegt dann vor, wenn die Ware nicht den vertraglich ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften entspricht.
Optische Beeinträchtigungen, die die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar. Eigenschaften und/oder Zweckverwendungsmöglichkeiten und/oder Funktionalitäten, die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ebenso nicht von einem Gewährleistungsanspruch umfasst.
Waren, die ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst oder durch Dritte repariert werden, unterliegen keinen Gewährleistungsansprüchen.


Vorgehensweise bei Vorliegen eines potenziellen Mangels
Waren sind unmittelbar binnen 5 (fünf) Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Erhalt genau zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich (unter Angabe der Ware- und Lieferscheinnummer oder Wareauftragsnummer, eindeutiger Fehlerbeschreibung sowie aussagekräftiger Fotodokumentation) beim Auftragnehmer zu rügen. Der Auftraggeber muss eine potentiell mangelhafte Ware jedenfalls binnen 14 (vierzehn) Kalendertagen und nach Erhalt des Retourscheins an den Auftragnehmer verschicken oder an einen Mitarbeiter des Auftragnehmers zu übergeben.


Im Falle eines geplanten Austausches im Zuge eines potentiellen Gewährleistungsfalles ist, bei sonstiger Kostentragung durch den Auftrag-geber, stets vorab nachweisliches Einvernehmen mit dem Auftragnehmer über Art und Weise der Versendung/Übergabe, Zeitpunkt der Absendung/Übergabe sowie Empfänger einer betroffenen Ware herzustellen.

Mangelhafte Ware kann nach Wahl des Auftragnehmers binnen einer angemessenen Frist, repariert oder ausgetauscht werden. Dieses Recht kann der Auftragnehmer für jede mangelhafte Ware zweimal in Folge unter Ausschluss anderer Gewährleistungsbehelfe ausüben.


Der bloße Austausch der Ware oder Teile der Ware stellen nicht per se ein Anerkenntnis des Vorliegens eines Mangels dar.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Erosion, Korrosion, Verschleiß und Abnutzung, Verschleißteile, Reparatur durch Dritte sowie wiederverwendete oder überholte Waren oder Warenteile. Des Weiteren haftet der Auftragnehmer nicht für Fehler, welche durch unsachgemäßen Betrieb oder fehlerhafte Wartung hervorgerufen wurden und für Fehler die während der Gewährleistungsfrist durch Reparaturen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne die Zustimmung des Auftragnehmers durchgeführt wurden. Die in diesem Punkt genannten Gewährleistungs- und/oder Mängelbehebungsverpflichtungen sind abschließend. Weitere Zusagen, seien sie ausdrücklich, stillschweigend, mündlich oder gesetzlich, bestehen nicht. Insbesondere bestehen keine Gewährleistungen für den wirtschaftlichen Betrieb oder eine bestimmte Eignung oder Beschaffenheit.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung gerichtlich bei sonstiger Verfristung geltend zu machen. Dies gilt nicht, insoweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.



8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern und soweit gesetzlich zulässig dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Auftraggeber nachgewiesen wird. Die Gesamthaftung des Auftragnehmers unabhängig aus welchem Rechtstitel ist auf den Netto-Auftragswert oder auf EUR 5000.- [fünf tausend] begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.


Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.


Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Stillstände, Verdienstentgang, Verlust von Aufträgen, reinen Vermögensschäden, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverluste oder sonstige indirekte Schäden und/oder Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtgrund sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber.


Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.


Sind Vertragsstrafen zu Lasten des Auftragnehmers vereinbart, sind darüberhinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, mit denen bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung oder sonstigen Verletzung nicht gerechnet werden konnte.
Die Regelungen des Punktes 8 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Auftragnehmers wirksam.  Alle Haftungen unabhängig aus welchem Rechtstitel verjähren sechs Monate ab Lieferung des Vertragsgegenstandes an den Auftraggeber und sind innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht, insoweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.



9. Höhere Gewalt, Leistungshindernisse
Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten Ereignisse, die für die Vertragsparteien unvorhersehbar und unabwendbar sind, insbesondere Feuer, (Bürger-) Krieg, Revolte, allgemeine Unruhen, generelle Mobilmachung, oder unvorhergesehene militärische Mobilmachung im gleichen Umfang, Zwangslieferung, Beschlagnahme, Währungsmangel, Aufstand und zivile Tumulte, Terrorakte, Sabotage und Piraterie, Epidemien, Pandemie, Explosion, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, Naturkatastrophen, Währungs- oder Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, offizielle Warnungen sowie Rechtsentscheidungen von lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Behörden, Material- und Transportengpässen oder Unterbrechungen in den Lieferketten.
Wird dem Auftragnehmer die Leistungserbringung aufgrund von außergewöhnlichen oder unverschuldeten Umständen oder von Ereignissen Höherer Gewalt („Leistungshindernis“), ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Auftraggeber für die Leistung gesetzte Frist, insbesondere auch für Nachfristen. Vor Ablauf der verlängerten Leistungsfrist ist der Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadenersatz noch zum Einbehalt einer Zahlungssicherheit (z.B. Ziehung einer Anzahlungsgarantie) berechtigt.
Termine oder Fristen, die aufgrund von Leistungshindernissen nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen der Leistungshindernisse verlängert; ausgenommen hiervon sind die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich der anderen Vertragspartei bei Auftreten eines Leistungshindernisses, dieses sowie die voraussichtliche Dauer der anderen Vertragspartei umgehend schriftlich mitzuteilen. Sollten die Vertragsparteien nicht innerhalb von 6  Monate ab Auftreten eines Ereignisses Höherer Gewalt eine einvernehmliche Regelung finden, kann der Auftragnehmer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.



10. Kosten bei ungerechtfertigten Beanstandungen
Die Kosten für ungerechtfertigte Beanstandungen (insbesondere Analyse-, Sachverständigen-, Mitarbeiter-, Spesen-, Reise-, Transport- und Reparaturkosten) trägt der Auftraggeber. Für den Bearbeitungsaufwand werden dem Auftraggeber jedoch mindestens EUR 500,-- (Euro fünfhundert) verrechnet.


11. Falschbestellungen und Stornierungen
Aufträge können nur mit Zustimmung vom Auftragnehmer storniert werden. Falsch bestellte bzw nicht benötigte Ware, die bereits ausgeliefert wurden, werden ebenfalls grundsätzlich nicht zurückgenommen oder für spätere Warenanfragen gutgeschrieben.


12. Rücktritt vom Vertrag

Der Auftragnehmer ist zu den in Punkt 9 festgehaltenen Gründen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten insbesondere:


• wenn die Ausführung der Lieferung der Ware oder Leistung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Lieferung der Waren oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;

• wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers gegeben sind und dieser trotz Aufforderung weder Vorauszahlungen leistet noch vor Lieferung der Ware oder Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt;



• wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen oben angeführter Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist beträgt;


• wenn dem Auftragnehmer zustehende gewerbliche Schutzrechte und/oder die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Punkt 15 durch den Auftraggeber direkt oder indirekt verletzt werden.


Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung und/oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
Unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche oder sonstiger Ansprüche sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und diese zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt auch, soweit die Lieferung und Leistung einschließlich von bereits erbrachten Vorleistungen vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde. Es steht dem Auftragnehmer aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Produkte und/oder Teile derselben zu verlangen.



13. Gerichtsstand und Recht
Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.


14. Compliance
Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Statuten und Vorschriften in Bezug auf Geldwäsche-, Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung sowie in Bezug auf Handelsembargos und Sanktionsbestimmungen.


Dem Auftraggeber ist es insbesondere untersagt, weder unmittelbar noch mittelbar, Vorteile anzubieten, zu gewähren oder einen solchen zu verlangen oder anzunehmen, wenn dieser als Gegenleistung für die Setzung, Durchführung oder Unterlassung einer Handlung dient, die als rechtswidrig oder unlauter anzusehen ist oder den Anschein einer solchen rechtswidrigen oder unlauteren Handlung erwecken kann.


Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber zur Achtung der Grundrechte seiner Mitarbeiter, zur Unterlassung von Kinderarbeit, Sklaverei und Menschenhandel. Ferner erklärt sich der Auftraggeber zur strikten Einhaltung sämtlicher Gesetze, Statuten und Vorschriften in Bezug auf Arbeits- und Umweltschutz verpflichtet.


Jeder Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer nach seinem Ermessen zur Aussetzung seiner Leistung und/oder zur sofortigen Beendigung des Vertrages. Sämtliche nachteiligen Folgen und Kosten infolge einer Aussetzung der Leistung(en) und/oder Beendigung des Vertrages sind vom Auftraggeber zu tragen.
Auftraggeber hat sämtliche aus dieser Klausel entspringenden Pflichten auf seine Vertreter, Mitarbeiter und verbundene Unternehmen zu überbinden.


15. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei bis zehn Jahre nach Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten nicht offenzulegen, durch angemessene technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und aus-schließlich im Rahmen des Vertrages, der Vertragsanbahnung und dessen Abwicklung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind (i) der Vertragsschluss und -inhalt; (ii) im Rahmen des Vertrages bzw des Abwicklung gemeinsam entwickelte Informationen; (iii) sämtliche Informationen oder Dokumente, die einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei im Rahmen des Vertrages, der Vertragsanbahnung und/oder Vertragsabwicklung offengelegt werden, sowie (iv) die im Rahmen des Vertrages, der Vertragsanbahnung und/oder Vertragsabwicklung erlangte Kenntnis über betriebliche oder organisatorische Abläufe bei den Vertragsparteien. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit (i) vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig, d. h. ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird, bekannt werden; (ii) vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtung öffentlich bekannt werden; (iii) vertrauliche Informationen von der anderen Vertragspartei unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht wurden; (iv) die Offenlegung im Rahmen der Vertrages, der Vertragsanbahnung und dessen Abwicklung oder zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Vertragspartei erforderlich ist und diese gegenüber entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen oder berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt (v) die eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von der Verpflichtung entbunden hat oder (vi) aufgrund gesetzlicher Vorschriften, anderer anwendbarer Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht besteht. In diesem Fall werden sich die Vertragsparteien jeweils unverzüglich hiervon schriftlich oder in Textform in Kenntnis setzen und den Umfang der Offenlegung im Rahmen des rechtlich Zulässigen gemeinsam festlegen.


Gibt der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Waren oder Leistungen oder deren Teile an Dritte weiter und enthalten diese vertrauliche Informationen, ist der Auftraggeber verpflichtet auch diesen Dritten die Geheimhaltungsverpflichtungen im Umfang und nach Maßgabe der vorstehenden Regelung entsprechend aufzuerlegen. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet sicherzustellen, dass Dritte durch Entschlüsselung oder Rückwärtsentwicklung (sog. Reverse Engineering) entdeckten vertraulichen Informationen nicht offenlegen oder verwerten.


Bei Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung durch den Auftraggeber hat dieser dem Auftragnehmer eine verschuldensunabhängige nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von zumindest 100 % des Auftragswertes zu bezahlen. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.


16. Datenspeicherung
Der Auftraggeber erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung aller Daten, die für die Geschäftsverbindung und Abwicklung der erteilten Aufträge bzw. den Lieferverpflichtungen von Bedeutung sind.
Personenbezogene Daten, die übermittelt werden, werden ausschließlich zur Abwicklung der Vertragsbeziehung gespeichert und verwendet und gegebenenfalls im Rahmen der Vertragsdurchführung auch an Beteiligte weitergeleitet, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Hierzu erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung.
Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, erfolgt dies unter Einhaltung und Beachtung der entsprechenden Datenschutzgesetze.


17. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen oder Vertragspunkte unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Der rechtsunwirksame Vertragspunkt ist durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes bzw des Vertrages möglichst nahekommt.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und/oder des Vertrages selbst und/oder ihrer/dessen Beilagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit jedenfalls der Schriftform. Dies betrifft auch eine Abweichung von dieser Bestimmung selbst.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Für den Fall, dass Verträge oder die AGB von uns in der deutschen Sprache und einer anderen Sprache abgefasst werden, gehen die Bestimmungen in deutscher Sprache vor.